§ 24 BGB besagt, dass der Sitz eines Vereins – wenn nichts anders bestimmt ist (gem. ist hierbei die Vereinssatzung, Anmerk. d. Verf.) – der Ort ist, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird.
Den Sitz kann der Verein grundsätzlich frei bestimmen. Er muss aber in Deutschland liegen und sich eindeutig einer Kommune räumlich zuordnen lassen. Ein Doppelsitz ist nicht zulässig.
Der Sitz des Vereins ist aber in dem Fall entscheidend, da dadurch fixiert ist, welches Registergericht für den Verein zuständig ist.
Die Verwaltung des Vereins kann aber lt. Satzung auch vom Vereinssitz abweichen. Vereinssitz und Verwaltungssitz können tatsächlich räumlich auch sehr weit voneinander abweichen. Es ist anerkannt, dass ein Verein einen „fiktiven“ Sitz haben kann, also eine Anschrift, an der keine Tätigkeiten des Vereins stattfinden.
Grundsätzlich MUSS der Sitz des Vereins in der Satzung festgelegt sein.
Hierbei ist eine postalische Erreichbarkeit gemeint, was bedeutet, dass Schreiben des Registergerichts an den Verein zugestellt werden können.
Die erhaltene Post muss aber an diesem Ort nicht bearbeitet werden.
Es genügt also vollkommen, wenn der Verein am Satzungssitz nur über einen Briefkasten verfügt, der regelmäßig geleert wird oder auch nur ein Postfach als Sitz in der Gemeinde/Stadt angibt.
Eine Sitzverlegung stellt stets eine Satzungsänderung dar, die mit einer entsprechenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mehrheit beschlossen und zum Registergericht angemeldet werden muss.
Wichtig: die Sitzverlegung wird erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Grundsätzlich ist bei der Sitzangabe eine Anschrift mit Straßenname, Hausnummer – zB Wohnangabe des ersten Vereinsvorsitzeden – zu vermeiden, da selbst eine Änderung in der Haunummer, selbst bei gleicher Straße eine Satzungsänderung mit allen was dazugehört darstellt.