Finanzamt muss die Vereinssatzung und die tatsächliche Geschäftsführung getrennt prüfen

Das Finanzamt kann einem Verein nicht im Zuge einer Satzungsprüfung die Gemeinnützigkeit entziehen, weil ihm bekannt ist, dass der Verein gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben in der tatsächlichen Geschäftsführung verstoßen hatte.

Es muss die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins separat prüfen.
Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden
(Beschluss vom 21.04.2020, Az. 3 V 185/20).

Begründung des FG:

Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festgestellt.

Diese verbindliche Feststellung bezieht sich nur auf die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit.

Über die tatsächliche Geschäftsführung wird dabei nicht befunden.

Eine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung findet dann erst im Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) zu einer angeordneten oder turnusmäßigen Körperschaftsteuererklärung statt.

Deswegen darf das Finanzamt eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO auch dann nicht ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff AO nicht entsprechen.

Anderes gilt bei Satzungsänderungen, die noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids erfolgen: Liegen hier bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen (§ 60a Abs.6 AO).