Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen beherrscht werden.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 14.10.2021, I-3 Wx 67/20.
Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen (=Mitglieder) zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks.
Er ist somit ein von der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitglieder getragener Personenverband.
Satzungsregelungen, die diesem Charakter des Vereins zuwiderlaufen, sind unzulässig. Ausschlaggebend ist, dass die Satzung in der jeweils aktuellen Form den Grundsätzen der Vereinsautonomie nicht widersprechen darf.
Zwar gibt das Selbstverwaltungsrecht dem Verein die Möglichkeit, die innere organisatorische Gestaltung weitgehend frei zu bestimmen und dabei auch Rechte der Mitglieder(versammlung) zu beschneiden.
So kann ein Initiator die Konstituierung und Organisation eines Vereins und die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf seine Person zu schneiden.
Die Rechte der Vereinsmitglieder dürfen aber nicht so umfassend eingeschränkt werden, dass sie von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Die anderen Vereinsmitglieder müssen zumindest ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht haben.
Vorstandsmitglieder können grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Möglich ist auch, dass die Satzung entsprechende Personen oder Amtsträger als „Geborene“ Vorstandsmitglieder festlegt.
Nach Auffassung des OLG spielt es dabei keine Rolle, ob eine Person, der die Satzung eine solche beherrschende Funktion einräumt, Mitglied ist.
Die Vereinsmitgliedschaft desjenigen ändert nichts an der Tatsache, dass alle übrigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind.
Die Satzung darf aber die Abberufung des Vorstands nicht ausschließen. Das würde – so das OLG – gegen zwingendes Recht in § 27 Abs.2 BGB verstoßen.