Anmeldungen zum Vereinsregister

Grundsätzlich muss eine zu einer Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Erklärung beglaubigt werden.

Dazu ist ein Ratsschreiber einer Kommune oder ein Notar berechtigt.

Diese beglaubigte Erklärung kann dann vom Verein an das Amtsgericht versandt werden oder vom Notar selbst.

Verschickt der Notar die Anmeldung zum Vereinsregister so wird er Verfahrensbevollmächtigter.

Dies hat zur Folge, dass Schreiben des Amtsgerichts zur vorgelegten Eintragung an den Notar ergehen. Eine gleichzeitige Zustellung an den Vereinsvorstand ist nicht erforderlich.

Lehnt das Amtsgericht eine vorgelegte Anmeldung zum Vereinsregister nämlich ab, weil es Einwände gegen Inhalt der Anmeldung oder aus formalen Gründen hat, so sind diese Widersprüche stets mit einer Beschwerdefrist gekoppelt.

Diese Beschwerdefrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung an den Notar.
Der Notar hat dann diese Schreiben an den Vereinsvorstand weiterzuleiten.
Dies allein kostet dadurch schon Zeit.
Versäumt es der Notar aus welchen Gründen auch immer, den Vereinsvorstand rechtzeitig zu informieren und ist dadurch die Beschwerdefrist abgelaufen, so muss das Amtsgericht eine später eingehende Beschwerde des Vorstands nicht akzeptieren;

Meine Empfehlung lautet stets, dass der Verein Anmeldungen zum Vereinsregister selbst ans Amtsgericht verschickt, am besten per Einwurfeinschreiben, so hat er die Fäden des Eintragungsverfahrens selbst in die Hand und erhält vom Registergericht Rückantworten direkt zugeschickt.